In diesem Artikel klären wir zwei häufig gestellte Fragen zum Factoring-Vertrag. Bitte beachte, dass dies keine rechtliche Beratung ist, sondern lediglich informelle Hinweise basierend auf dem allgemeinen Verständnis der Vertragsklauseln. Bei konkreten Fragen wende dich direkt an die Factoring-Gesellschaft.
1. Auswahl der einzureichenden Forderungen
- Eine Annahme ist, dass nach Abschluss des Factoring-Vertrags alle entstehenden Forderungen eingereicht werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Du hast die Freiheit, ausgewählte Forderungen einzureichen. Rechnungen, die du nicht einreichst, können weiterhin eigenständig abgewickelt werden.
- Ein relevanter Paragraph im Vertrag besagt, dass du als Kunde der Factoring-Gesellschaft die entstehenden Forderungen zum Kauf anbietest. Hierbei besteht keine Verpflichtung, alle Forderungen einzureichen, sondern nur jene, die du zum Ankauf angeboten hast.
2. Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Factoring
- Der Vertrag unterscheidet zwischen zwei Arten des Factorings: Mit Übernahme des Delkredere-Risikos (echtes Factoring) und ohne Übernahme dieses Risikos (unechtes Factoring).
- Echtes Factoring bedeutet, dass du vollen Ausfallschutz genießt, während beim unechten Factoring das Ausfallrisiko bei dir bleibt.
Zusammenfassung
- Du musst nicht alle entstehenden Forderungen im Factoring-Prozess einreichen. Du hast die Möglichkeit, auszuwählen, welche Forderungen du einreichen möchtest.
- Es gibt zwei Factoring-Optionen: echtes Factoring (mit vollständigem Ausfallschutz) und unechtes Factoring (ohne Übernahme des Ausfallrisikos durch die Factoring-Gesellschaft).
- Die Abtretung aller Forderungen im Vertrag bezieht sich nur auf diejenigen, die du tatsächlich zum Ankauf anbietest.
Wenn du weitere Fragen hast oder eine konkrete Beratung benötigst, wende dich bitte direkt an die Factoring-Gesellschaft. Sie kann dir spezifische Informationen zu deinem Vertrag und den damit verbundenen Bedingungen geben.